NEW BANKING – Finanzen sichtbar gemacht

Darf ich als EU-Bürger künftig noch ein Konto außerhalb der EU haben?

Eine neue EU-Regel sorgt derzeit für Schlagzeilen: Auslandskonten sollen für EU-Ansässige ab 2027 nicht mehr möglich sein.

Doch stimmt das wirklich?

Die kurze Antwort lautet:

Nein – ein generelles Verbot von Auslandskonten gibt es nicht.

Aber die neue europäische Bankenregulierung CRD VI verändert ab dem 11. Januar 2027 die Bedingungen dafür, wie Banken aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Kunden in der EU betreuen dürfen.

Und genau hier wird es interessant.


Was ist die CRD VI?

CRD VI steht für die Capital Requirements Directive VI, also die sechste EU-Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und deren Beaufsichtigung.

Die Richtlinie wurde 2024 verabschiedet und wird in Deutschland unter anderem durch Änderungen des Kreditwesengesetzes umgesetzt.

Ein zentraler Punkt ist Artikel 21c der CRD VI.

Er betrifft sogenannte Drittstaatenunternehmen – also beispielsweise Banken, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

Ab dem 11. Januar 2027 dürfen solche Institute bestimmte grundlegende Bankdienstleistungen für Kunden in der EU grundsätzlich nicht mehr einfach grenzüberschreitend aus ihrem Heimatland heraus anbieten.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern,
  • bestimmte Kreditgeschäfte,
  • sowie bestimmte Garantien und Verpflichtungen.

Für diese Tätigkeiten wird grundsätzlich eine zugelassene Niederlassung beziehungsweise eine entsprechende EU-Struktur erforderlich.


Bedeutet das: „Mein Auslandskonto wird verboten“?

Nein.

Die Regelung richtet sich zunächst nicht gegen den Bürger.

Sie richtet sich gegen die Bank beziehungsweise das Drittstaatenunternehmen.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Ein deutscher Staatsbürger kann also nicht einfach durch die CRD VI dazu verpflichtet werden, sein Konto bei einer Bank außerhalb des EWR aufzugeben.

Aber:

Wenn die ausländische Bank bestimmte Bankdienstleistungen gegenüber einem in Deutschland ansässigen Kunden künftig nicht mehr ohne entsprechende Zulassung anbieten darf, kann die Situation für den Kunden trotzdem problematisch werden.

Die Bank müsste dann beispielsweise:

eine entsprechende Niederlassung in der EU betreiben

oder

eine andere zulässige Struktur beziehungsweise Ausnahme nutzen.

Andernfalls könnte die Bank gezwungen sein, bestimmte Geschäftsbeziehungen mit EU-Kunden nicht mehr fortzuführen.

Und genau deshalb ist die Aussage:

„Das Verbot richtet sich nicht gegen den Kunden, sondern gegen die Bank.“

zwar juristisch richtig.

Für den Kunden kann die praktische Konsequenz aber trotzdem erheblich sein.


Ein einfaches Beispiel

Stellen wir uns einen deutschen Staatsbürger vor.

Er lebt in Deutschland und besitzt ein Konto bei einer Bank in der Schweiz.

Die Schweiz gehört nicht zur EU und auch nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum.

Heute kann die Schweizer Bank ihren Kunden grundsätzlich grenzüberschreitend betreuen – abhängig natürlich von den jeweiligen nationalen Vorschriften.

Ab dem 11. Januar 2027 gelten für bestimmte Bankdienstleistungen neue europäische Regeln.

Dann stellt sich die Frage:

Wie erbringt die Schweizer Bank ihre Dienstleistungen gegenüber diesem Kunden?

Hat sie eine entsprechende zugelassene Niederlassung?

Greift eine Ausnahme?

Oder darf sie die konkrete Dienstleistung weiterhin auf anderem zulässigem Weg anbieten?

Wenn keine zulässige Grundlage vorhanden ist, könnte die Bank gezwungen sein, die Geschäftsbeziehung zu verändern oder zu beenden.


Was ist mit bestehenden Konten?

Hier wird die Sache besonders interessant.

Die CRD VI enthält eine Übergangsregelung für bestimmte bereits bestehende Vertragsverhältnisse.

Dabei spielt der 11. Juli 2026 eine wichtige Rolle.

Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Bestandsschutzregelung profitieren.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes vor dem 11. Juli 2026 eröffnete Auslandskonto automatisch dauerhaft geschützt ist.

Entscheidend sind die konkrete Vertragsbeziehung, die angebotenen Dienstleistungen und die jeweils anwendbaren Übergangs- und Ausnahmeregelungen.

Der 11. Juli 2026 ist deshalb kein allgemeiner „Stichtag für Auslandskonten“, sondern ein Datum, das im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz der neuen Regelung relevant ist.


Und was bedeutet der 11. Januar 2027?

Das ist der wichtigere Termin.

Ab diesem Zeitpunkt sollen die neuen Regelungen für Drittstaatenzweigstellen und die entsprechenden grenzüberschreitenden Bankdienstleistungen in Deutschland angewendet werden.

Das deutsche Kreditwesengesetz enthält dafür entsprechende Übergangsbestimmungen.

Damit beginnt eine neue Phase:

Bank außerhalb des EWR

Kunde mit Wohnsitz in der EU

Kernbankdienstleistung

grundsätzlich EU-Zulassung bzw. zulässige Ausnahme erforderlich


Es gibt allerdings Ausnahmen

Und deshalb wäre die Aussage

„Ab 2027 dürfen EU-Bürger keine Auslandskonten mehr haben“

zu pauschal.

Die CRD VI kennt unter anderem eine Ausnahme für Fälle, in denen der Kunde beziehungsweise die Gegenpartei die entsprechende Dienstleistung aus eigener Initiative bei einem Drittstaatenunternehmen anfragt.

Diese sogenannte Reverse Solicitation ist allerdings kein Freifahrtschein für eine dauerhafte und beliebig erweiterbare Geschäftsbeziehung.

Die Ausnahmeregelung ist eng gefasst und muss im konkreten Fall geprüft werden. Die EBA weist ebenfalls darauf hin, dass Kunden aus der EU unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin aus eigener Initiative Dienstleistungen bei Drittstaatenunternehmen nachfragen können.


Warum macht die EU das?

Die CRD VI verfolgt unter anderem das Ziel, die Regeln für Banken aus Drittstaaten innerhalb der EU zu vereinheitlichen.

Bisher waren die nationalen Regelungen teilweise unterschiedlich.

Die neue Regelung soll dafür sorgen, dass Drittstaatenbanken, die bestimmte Kernbankdienstleistungen im EU-Binnenmarkt anbieten, einer stärkeren aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

Das betrifft also nicht nur Auslandskonten.

Es geht um einen größeren regulatorischen Zusammenhang:

Wer darf innerhalb der EU Bankdienstleistungen anbieten – und unter welcher Aufsicht?


Was könnte sich für Kunden verändern?

Für einen normalen Kunden kann die entscheidende Frage deshalb künftig weniger lauten:

„Darf ich ein Auslandskonto besitzen?“

Sondern:

„Darf meine ausländische Bank mich als EU-Ansässigen weiterhin auf diese Weise betreuen?“

Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Denn ein Konto kann rechtlich weiter bestehen, während sich die Möglichkeit der Bank verändert, bestimmte Dienstleistungen für den Kunden anzubieten.

Mögliche Szenarien könnten beispielsweise sein:

1. Die Bank eröffnet eine EU-Niederlassung.

Die Geschäftsbeziehung kann möglicherweise weitergeführt werden.

2. Eine andere zulässige Struktur wird genutzt.

Auch dann könnte die Betreuung fortgesetzt werden.

3. Eine Ausnahme greift.

Dann kann die betreffende Dienstleistung unter den Voraussetzungen der Ausnahme weiterhin möglich sein.

4. Die Bank bietet die Dienstleistung nicht mehr an.

Dann könnte sie die Geschäftsbeziehung mit dem EU-Kunden ändern oder beenden.

Welches Szenario eintritt, hängt vom jeweiligen Institut und der konkreten Dienstleistung ab.


Was bedeutet das für den Verbraucher?

Genau hier liegt der für uns interessante Punkt.

Es geht nicht um die einfache Frage:

„EU oder Ausland?“

Es geht um den Zugang zu Finanzdienstleistungen.

Ein deutscher Kunde könnte beispielsweise Vermögen bei einem Institut außerhalb des EWR haben.

Solange die Bank ihn betreuen darf, funktioniert die Geschäftsbeziehung.

Ändert sich jedoch die regulatorische Grundlage, kann sich auch die Verfügbarkeit bestimmter Dienstleistungen verändern.

Damit wird Regulierung zu etwas, das im Alltag zunächst unsichtbar bleibt – bis der Kunde irgendwann eine E-Mail seiner Bank erhält:

„Aufgrund regulatorischer Änderungen können wir bestimmte Dienstleistungen für Kunden mit Wohnsitz in der EU künftig nicht mehr anbieten.“

Das wäre dann die praktische Konsequenz einer Regelung, die der Kunde vielleicht nie bewusst wahrgenommen hat.


Was die CRD VI NICHT sagt

Die Richtlinie sagt nicht:

„EU-Bürger dürfen keine ausländischen Bankkonten besitzen.“

Sie sagt auch nicht:

„Alle bestehenden Auslandskonten müssen am 11. Januar 2027 geschlossen werden.“

Und sie legt auch nicht fest:

„Jeder EU-Bürger muss sein gesamtes Vermögen bei einer EU-Bank halten.“

Solche Aussagen wären zu weitgehend.


Was sich tatsächlich verändert

Die entscheidende Veränderung liegt bei den Banken aus Drittstaaten und deren Zugang zum europäischen Markt.

Ab 2027 gelten für bestimmte Kernbankdienstleistungen deutlich strengere Anforderungen.

Damit kann sich indirekt auch die Situation eines EU-Kunden verändern.

Und genau darin liegt die Besonderheit:

Eine Regulierung kann den Zugang zu einem Finanzprodukt verändern, ohne den Besitz dieses Finanzprodukts ausdrücklich zu verbieten.


Ein Blick auf die kommenden Jahre

Die Entwicklung ist deshalb interessant.

Denn unser Finanzsystem wird zunehmend über grenzüberschreitende Regeln organisiert.

Banken.

Zahlungsdienstleister.

Kryptowerte.

Digitale Identitäten.

Steuerinformationen.

Geldwäschebekämpfung.

Und nun auch die Frage, unter welchen Bedingungen Banken aus Drittstaaten Kunden innerhalb der EU bedienen dürfen.

Für den einzelnen Bürger sind diese Regelungen oft kaum sichtbar.

Ihre Auswirkungen können es allerdings sein.


Fazit

Nein: Auslandskonten werden für EU-Bürger nicht generell verboten.

Aber die CRD VI bringt ab dem 11. Januar 2027 neue Regeln für Banken aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die bestimmte Kernbankdienstleistungen für Kunden in der EU anbieten.

Damit könnte sich für manche EU-Ansässige der Zugang zu Banken außerhalb des EWR verändern.

Ob eine konkrete Bank betroffen ist, ob sie eine EU-Niederlassung besitzt, ob eine Ausnahme greift und ob eine bestehende Geschäftsbeziehung fortgeführt werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

„Verbietet die EU Auslandskonten?“

Sondern:

„Wer entscheidet künftig darüber, welche Bankdienstleistungen ein EU-Ansässiger bei einer Bank außerhalb des EWR noch nutzen kann?“

Das ist eine wesentlich komplexere – und vielleicht wichtigere – Frage.


NEW BANKING – Finanzen sichtbar gemacht

Wir machen finanzielle und regulatorische Zusammenhänge sichtbar, die im Alltag oft erst dann auffallen, wenn sie den eigenen Zugang zu Finanzdienstleistungen betreffen.

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